§ 16 TierSchG
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, 2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, 3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder b) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden, 4. Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 5. Einrichtungen und Betriebe, a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren, b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden, 6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, 7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen, 8. Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse …