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§ 2 TierSchHuV – Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3 1. ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren, 2. mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und 3. regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist Welpen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass 1. für jeden Hund der Gruppe a) ein Liegeplatz zur Verfügung steht und b) eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versorgung möglich sind und 2. keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann.

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