§ 2 TierSchVersV – Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern
(1) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen nur 1. in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder eines Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1, 2. von einer Person, die die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2 erfüllt, und 3. unter Betäubung oder sonst nur unter größtmöglicher Vermeidung von Schmerzen und Leiden
getötet werden. Räumlichkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind auch bewegliche oder lediglich teilweise umschlossene oder überdachte Örtlichkeiten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der nach § 15 Absatz 1 Satz 3 außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs durchgeführt wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken dient, soweit das Töten in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person erfolgt, die die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Anforderungen erfüllt.
(2) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen darüber hinaus nur nach Maßgabe der Anlage 2 getötet werden, wobei das Verfahren anzuwenden ist, das 1. für das Tier die geringste Belastung bedeutet und 2. mit dem Versuchszweck …
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