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Anlage 11 TierSeuchSchBMV – (zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren */

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1043 - 1044

| Art, Verwendungszweck | Art und Weise der Kontrolle | | | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | | | | I. | Nämlichkeitskontrolle | | | | 1. | Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als 10 Tieren | Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung | | | 2. | Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 10 Tieren | 1. | Vergleich der Kennzeichnung von 10% der Tiere, jedoch mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung | | 2. | Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. | | | | 3. | Geflügel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen | Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung | | | 4. | Geflügel und Fische in Sendungen von mehr als 10 Transportbehältnissen | 1. | Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10% der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den Angaben …