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Anlage 5 TierSeuchSchBMV – (zu § 9a) *Fe Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist */

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1027)

| | | | --- | --- | | Art | Voraussetzungen | | 1 | 2 | | 1. Füchse und Nerze | Die Tiere - 1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festgestellt worden ist, - 2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt gekommen oder - 3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf. | | 2. Vögel, ausgenommen Geflügel | Die Tiere stammen aus einem Betrieb, - 1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist oder - 2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krankheit unterliegt. | | 2.1 Papageien und Sittiche | Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem - 1. in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt oder - 2. eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt worden ist. |