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§ 1 TierZDV – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist 1. eine Besamungsstation ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 7 des Tierzuchtgesetzes, wobei a) eine nationale Besamungsstation im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften für die Abgabe von Samen innerhalb Deutschlands zugelassen ist und b) eine EU-Besamungsstation im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen zugelassen ist; 2. eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 9 beziehungsweise 10 des Tierzuchtgesetzes, wobei a) eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften für die Abgabe von Embryonen innerhalb Deutschlands zugelassen ist und b) eine EU-Embryo-Entnahme- und -Erzeugungseinheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen …

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