§ 13 TierZDV – Kennzeichnung von Samen
(1) In einer Besamungsstation ist jedes Ejakulat für die weitere Behandlung so zu kennzeichnen, dass das Datum der Samengewinnung, die individuelle Kennnummer des Spendertieres und 1. im Fall einer nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer oder 2. im Fall einer EU-Besamungsstation die individuelle Zulassungsnummer
feststellbar sind.
(2) In einer nationalen Besamungsstation ist jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung durch folgende Angaben zu kennzeichnen: 1. bei a) reinrassigen Zuchttieren die Bezeichnung der Rasse des Spendertieres und die Zuchtbuchnummer des Spendertieres, b) Hybridzuchtschweinen die Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung des Spendertieres und die Zuchtregisternummer des Spendertieres; 2. den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat; 3. das Datum der Samengewinnung; 4. die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.
(3) Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in EU-Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 2 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Entnahmedatum und anstelle der …
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