§ 20 TierZDV – Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
(1) In einer Embryo-Entnahmeeinheit ist jede nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Eizelle und jeder nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Embryo unmittelbar nach ihrer oder seiner Gewinnung durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen: 1. bei a) reinrassigen Zuchttieren die Rasse und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres, b) Hybridzuchtschweinen die Rasse, Linie oder Kreuzung und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres, 2. das Datum der Gewinnung der Eizelle oder des Embryos, 3. bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang deren laufende Nummer und 4. die Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit.
Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den Behältnissen anzugeben.
(2) Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten gewonnen, behandelt oder erzeugt werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Entnahmedatum oder, bei in vitro erzeugten …
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