Anlage 1 TierZDV – (zu den §§ 10 und 11) Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2919) 1. Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen: a) abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind; b) Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen; c) einen Sprungraum für die Samengewinnung; d) ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen; e) einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten; f) Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen. 2. Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass a) ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden; b) die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.