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§ 23 TierZG 2019 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Zustimmung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Änderung vollzieht, 2. ohne Anerkennung nach § 4 Absatz 5 als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt, 3. einer mit einer Anerkennung nach § 4 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 4. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 ein Zuchtprogramm durchführt, 5. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Satz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 10 Absatz 1 Satz 2 oder b) § 22 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 13 Absatz 4 oder § 16 Absatz 4 ein Tier, Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, 9. entgegen § 13 Absatz 5 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 10. entgegen § 13 Absatz 6 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung oder …

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