§ 1 TKÜV 2005 – Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt 1. die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der a) in § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes, c) in § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, d) in § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, e) in § 40 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes f) in den §§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes sowie g) im Landesrecht vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisatorische Eckpunkte für die Umsetzung derartiger Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen, 2. den Rahmen für die Technische Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes, 3. das Verfahren für den Nachweis nach § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes, 4. die Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Duldung der Aufstellung von technischen Einrichtungen für Maßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes oder nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes sowie des Zugangs zu diesen Einrichtungen, 5. bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft oder vorübergehend keine …
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