Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
Im Gesetz
- § 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 1a Begriffsbestimmungen
- § 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespendeausweise
- § 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders
- § 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen
- § 5 Nachweisverfahren
- § 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders
- § 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht
- § 8 Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- § 8a Lebendspendekommissionen
- § 8d Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung
- § 8e Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen
- § 9 Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende
- § 9a Entnahmekrankenhäuser
- § 9b Transplantationsbeauftragte
- § 10 Transplantationszentren
- § 11 Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle
- § 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle, Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende
- § 13 Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
- § 14 Datenschutz
- § 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
- § 15b Transplantationsregisterstelle
- § 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen
- § 17 Verbot des Organ- und Gewebehandels
- § 18 Organ- und Gewebehandel
- § 19 Weitere Strafvorschriften
- § 20 Bußgeldvorschriften
- § 21 Zuständige Bundesoberbehörde
- § 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
- § 23 Bundeswehr
- § 24
- § 25 Übergangsregelung
- § 26 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
- Eingangsformel
- § 2a Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
- § 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten
- § 8b Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen
- § 8c Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen
- § 8f Untersuchungslabore
- § 8g Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen
56 §§