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§ 2a TreuhG – Wirtschaftsplan

(1) Der oder die Abwickler der Anstalt stellen vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Wirtschaftsplan auf. Soweit die Treuhandanstalt ihre Ausgaben nicht aus eigenen Einnahmen finanzieren kann, erhält sie auf der Grundlage ihres Wirtschaftsplanes Zuwendungen gemäß den §§ 23, 44 und 44a der Bundeshaushaltsordnung aus dem Bundeshaushalt.

(2) Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes sowie die Rechnungslegung und -prüfung regelt ein Finanzstatut, das das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des oder der anderen Abwickler im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erläßt.

(3) Die Treuhandanstalt kann Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nur im Rahmen des im Wirtschaftsplan festgelegten Gesamtbetrages übernehmen.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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