§ 15 TrinkwEGV – Risikomanagementmaßnahmen
(1) Die zuständige Behörde legt auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Bewertung gemäß Abschnitt 2 bis zum Ablauf des 12. Mai 2027 Risikomanagementmaßnahmen, die zur Verhinderung oder Beherrschung der identifizierten Risiken für das Oberflächenwasser, das Grundwasser oder das Rohwasser im Trinkwassereinzugsgebiet im Hinblick auf den Gebrauch als Trinkwasser erforderlich sind, und eine angemessene Frist für deren Umsetzung fest. Für Trinkwassereinzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen, die erstmals nach dem 12. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, sind abweichend von Satz 1 Risikomanagementmaßnahmen erst bis zum Ablauf des 12. Januar des Jahres festzulegen, in dem die nächste turnusmäßige Anpassung der Risikomanagementmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 vorzunehmen ist.
(2) Risikomanagementmaßnahmen sind insbesondere Maßnahmen, die 1. die Emissionen von Stoffen begrenzen, 2. eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit verhindern oder verringern, 3. den erforderlichen Aufwand der Trinkwasseraufbereitung begrenzen oder 4. darauf abzielen Gefährdungen, Gefährdungsereignisse oder Schadensfälle zu erkennen.
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