§ 16 TrinkwEGV – Anpassung des Untersuchungsprogramms; weitere Untersuchungen
(1) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Jahren, erstmals zum 12. Mai 2027, auf Grundlage der Dokumentation nach § 12 das Untersuchungsprogramm nach § 9 und passt dieses im erforderlichen Umfang nach Anhörung des Betreibers an.
(2) Wenn bei der Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aufgrund vorliegender Daten zu gemessenen Konzentrationen oder zu erkennbar gewordenen Trends festgestellt wird, dass bestimmte Parameter im Trinkwassereinzugsgebiet nicht mehr untersuchungsrelevant sind, so streicht die zuständige Behörde diese Parameter aus dem Untersuchungsprogramm. Wenn keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit im Hinblick auf bestimmte Parameter vorliegen, kann die zuständige Behörde 1. die Untersuchungsintervalle für bestimmte Parameter verlängern und 2. bestimmte Parameter aus dem Untersuchungsprogramm streichen.
Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Parameter Escherichia coli (E. coli) und intestinale Enterokokken.
(3) Sofern es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wasserbeschaffenheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde …
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