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§ 19 TrinkwEGV – Berichtspflichten der Behörden

(1) Die zuständige Behörde hat der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Anforderung Informationen in nicht personenbezogener Form über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement für die Trinkwassereinzugsgebiete zu übermitteln. Insbesondere folgende Informationen sind zu übermitteln: 1. Angaben zur Bestimmung und Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete nach § 6, 2. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 8 und 9, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 1 bis 3, in den Trinkwassereinzugsgebieten, 3. eine Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 15 in den Trinkwassereinzugsgebieten, 4. Informationen über Vorfälle in Bezug auf Oberflächenwasser, Grundwasser und Rohwasser, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Informationen nach Absatz 1 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.

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