§ 9 TrinkwEGV – Untersuchungsprogramm
(1) Der Betreiber legt ein Untersuchungsprogramm fest, das Folgendes enthält: 1. die zu untersuchenden Parameter, die nach § 8 Absatz 2 bis 4 ausgewählt wurden, 2. die zu untersuchende Matrix, 3. die Untersuchungsintervalle für die jeweiligen Parameter und 4. den Ort oder die Orte für die Probennahme.
(2) Bei der Festlegung des Untersuchungsprogramms nach Absatz 1 sind zu berücksichtigen: 1. die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers und des Rohwassers durch den Betreiber, insbesondere der Untersuchungen nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach wasserrechtlichen Zulassungen, und 2. die Ergebnisse der wasserbehördlichen Überwachung des Grundwassers und des Oberflächenwassers durch Messstellen, die im Trinkwassereinzugsgebiet liegen.
Die zuständige Behörde hat dem Betreiber die Daten nach Satz 1 Nummer 2 in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen.
(3) Bei der Festlegung der Untersuchungsintervalle und des Orts oder der Orte für die Probennahme sind über die Ergebnisse nach Absatz 2 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen: 1. die in Betracht …
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