Anlage 1 TrinkwEGV – (zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2) Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 346, S. 12)
Sachbereiche, für die Anforderungen in Bezug auf das Risikomanagement nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können, sind insbesondere: – die Abwasserbeseitigung – der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern – Landwirtschaftliche Stoffeinträge in Gewässer – die Forstwirtschaft – industrielle Emissionen in Gewässer – verkehrsbedingte Stoffeinträge in Gewässer – die Siedlungswasserwirtschaft – Stoffeinträge in Gewässer aus Deponien – Bergbaubedingte Stoffeinträge in Gewässer – nach dem Atomgesetz genehmigte Anlagen – der Schutz vor ionisierender Strahlung – die Bewirtschaftung von Abfällen – Materialablagerungen, Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen – Altlasten und schädliche Bodenveränderungen – Bauprodukte – Erdaufschlüsse, Abgrabungen und sonstige Eingriffe in den Untergrund – die Gewinnung von Erdwärme – bauliche Anlagen – Wasserentnahmen – die Trinkwasserversorgung.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).