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§ 17 TrZollG – Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung

(1) Einfuhrwaren dürfen nur 1. durch die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Berechtigten zu deren ausschließlichem Ge- oder Verbrauch im Sinne des Artikels XI des NATO-Truppenstatuts, der Artikel 65 bis 67 des Zusatzabkommens, der Artikel 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls, der Artikel 14 bis 16 des Ergänzungsabkommens oder des Artikels 2 des Statusübereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll, oder 2. durch Bewilligungsinhaber im Sinne des § 3 Absatz 2 zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach Maßgabe der Bewilligung

verwendet werden, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind.

(2) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen als den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken liegt insbesondere vor, wenn 1. diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abweichend von dem in § 16 Absatz 1 geregelten Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken als der Veredelung (Bearbeitung, Verarbeitung und Ausbesserung) übergeben werden; 2. diese im Fall der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte …