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§ 25 TrZollG – Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. das Verfahren der Truppenverwendung einschließlich der Überführung, der Beendigung und des Bewilligungsverfahrens nach § 3 Absatz 2 sowie den Inhalt der Bewilligung näher regeln; 2. Ausnahmen von den in den §§ 16 und 17 genannten Pflichten zulassen; 3. Bedingungen definieren, unter denen Waren im Rahmen von Veranstaltungen oder aus dienstlichen oder persönlichen Gründen an nichtberechtigte Personen abgegeben werden können; 4. die Pflichtverletzungen bestimmen, die sich auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung nicht ausgewirkt haben; 5. für Personen, die Anspruch auf Versorgung durch die ausländischen Streitkräfte haben, eine vereinfachte und pauschalierte Abgabenerhebung regeln; 6. die Gleichstellung weiterer Personen oder Personengruppen mit den Personen nach Nummer 5 regeln.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Waren, die im Rahmen der Pflege gesellschaftlicher und dienstlicher Beziehungen von den ausländischen Streitkräften …

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