§ 11 TrZollV – Genehmigungspflicht
(1) Volksfeste und andere öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, auf denen Einfuhrwaren abgegeben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Zollstelle nach § 27 Absatz 5 und 6. Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften sowie eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr zu verhindern. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben oder Unterlagen fehlen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Auflistung aller Waren, deren Verkauf beabsichtigt ist, einschließlich deren zollrechtlicher Status, deren jeweiliger Verkaufspreis und der Name und die Anschrift des Verkäufers sowie 2. bei einer Beteiligung nichtberechtigter Personen eine Auflistung dieser Personen sowie deren Identifikationsnummern nach § 139 Buchstabe b oder Buchstabe c der Abgabenordnung und bei Gewerbetreibenden eine Kopie der Durchschrift der …
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