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§ 14 TrZollV – Erwerb von Einfuhrwaren

(1) Die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere können nichtberechtigten Personen erlauben, Einfuhrwaren für den Bedarf minderjähriger Kinder, die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind, zu erwerben. Voraussetzung ist, dass 1. die Eltern Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges der ausländischen Streitkräfte oder eines Hauptquartiers sind und mindestens ein Elternteil vorübergehend einen Einsatz in einem Kriegs- oder Krisengebiet leistet, 2. kein Elternteil sich in dieser Zeit im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält und 3. die nichtberechtigte Person von den Eltern mit der Betreuung deren minderjähriger Kinder beauftragt wurde.

(2) Diese Erlaubnis beschränkt sich nur auf Einfuhrwaren für den Bedarf der in Absatz 1 genannten Kinder. Für den eigenen Bedarf der in Absatz 1 genannten nichtberechtigten Person kann den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert je einzelner Ware von 25 Euro abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.