§ 19 TrZollV – Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung
(1) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren übliche Geschenke persönlicher Art in nicht zum Handel geeigneten Mengen an nichtberechtigte Personen abgeben.
(2) Übliche Geschenke sind gelegentliche Zuwendungen, die dem Anlass der Schenkung sowie den Lebensverhältnissen der schenkenden und der beschenkten Person entsprechen, nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind und keine Gegenleistung für eine Leistung darstellen. Wiederholte oder laufende Zuwendungen sind keine üblichen Geschenke im Sinne dieser Bestimmungen.
(3) Die nachstehend aufgeführten Waren gelten nur dann als übliche Geschenke, wenn sie die folgenden Mengen nicht überschreiten:
| | | | | --- | --- | --- | | 1. | Zigaretten | 25 Stück oder | | 2. | Zigarren und Zigarillos | 10 Stück oder | | 3. | Feinschnitt | 60 Gramm, | | 4. | Kaffee | 500 Gramm, | | 5. | Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von 30 Volumenprozent oder mehr | eine Flasche mit höchstens 1,2 Liter Inhalt. |
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