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§ 3 TrZollV – Rückwirkende Bewilligung

(1) Bewilligungen nach § 1 können rückwirkend erteilt werden. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Eingangsdatum des Bewilligungsantrags wirksam.

(2) Wird die Erneuerung einer Bewilligung beantragt, die für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilt worden ist, so kann die neue Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde.

(3) Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und 1. der Antrag nicht mit betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt, 2. die Geltungsdauer, die nach § 1 Absatz 7 Satz 2 festgesetzt worden wäre, nicht überschritten wird, 3. auf der Grundlage der Buchhaltung des Antragstellers alle für die Truppenverwendung geltenden Voraussetzungen als erfüllt gelten können, die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann und die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens möglich ist sowie 4. den neuen …

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