§ 8 TrZollV – Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere
(1) An Mitglieder der Truppe eines Hauptquartiers, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können folgende Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren zu ihrem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens (§ 1 Nummer 4 des Gesetzes) abgegeben werden:
| | | | | --- | --- | --- | | 1. | Zigaretten | 200 Stück je Person und Woche, | | 2. | Kaffee | 2,5 Kilogramm je Person und Monat, | | 3. | Kaffee-Extrakte | 250 Gramm je Person und Monat, | | 4. | Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von 38 Volumenprozent oder mehr | 6 Liter je Person und Monat, | | 5. | Kraftstoff | 50 Liter je Fahrzeug und Monat, | | 6. | sonstige Waren bis zu einem Wert von 75 Euro je einzelner Ware | unbegrenzt. |
An Zivilpersonal, das bei einem Hauptquartier beschäftigt oder einem Hauptquartier zugeteilt ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren Waren nur nach Satz 1 Nummer 6 zu seinem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens abgegeben werden. Eine Abgabe ist ebenfalls an den Ehegatten oder …