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§ 10 TspV 2013 – Gesperrte Wasserflächen

(1) Folgende Wasserflächen dürfen nicht befahren werden: 1. der durch Bojen abgegrenzte Bereich a) vor den Sperrmauern, b) der Diemeltalsperre in der Itterbucht oberhalb der Verbindungslinie zwischen See-km 6,00 (Südufer) und See-km 9,00 (Nordufer bei Kotthausen), c) am Weißen Stein am rechten Ufer der Edertalsperre von See-km 25,25 bis See-km 25,45; 2. die durch Bojen abgegrenzten öffentlichen Badeflächen; 3. die durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche a) am linken Ufer der Edertalsperre von See-km 31,80 bis See-km 33,10 (Taucherzone 1) und von See-km 35,30 bis See-km 36,00 (Taucherzone 2); b) am rechten Ufer der Diemeltalsperre von See-km 5,00 bis See-km 5,30; 4. das durch Bojen abgegrenzte Wasserskigebiet am rechten Ufer der Edertalsperre von See-km 30,00 bis See-km 31,00; 5. die durch Tafeln abgegrenzte Zone 1 des Naturschutzgebietes „Ederseeufer bei Herzhausen" am rechten Ufer von See-km 8,00 bis See-km 8,80.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 bleibt § 14 Absatz 2 unberührt.

(2) Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag das Befahren einer abgegrenzten …

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