§ 13 TspV 2013 – Fahrregeln
(1) Ein sonstiges Fahrzeug muss einem Dienstfahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizei, einem Fahrgastschiff oder einer Fähre ausweichen.
(2) Die Fahrzeuge haben untereinander folgende Ausweichregeln einzuhalten: 1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen einander und allen anderen Fahrzeugen ausweichen; wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige Fahrzeug ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; 2. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen einander und einem unter Segel fahrenden Fahrzeug ausweichen; 3. Ein ausweichpflichtiges Fahrzeug muss beim Begegnen seinen Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten; soweit diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Fahrzeug rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will; 4. Befinden sich zwei unter Segel fahrende Fahrzeuge auf Kursen, die einander derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie wie folgt einander ausweichen, a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen; b) …
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