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§ 20 TspV 2013 – Genehmigungspflichtige Anlagen

(1) Das Ausbringen einer dauerhaft am Grund des Gewässers befestigten Reedeboje zum Festmachen eines Fahrzeuges, einer Bojenkette und sonstiger Gegenstände wie Fischereigeräte oder das Errichten einer festen und schwimmenden Anlegestelle und einer ähnlichen Anlage bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.

(2) Eine Bootssteganlage darf nur in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Hafengebieten errichtet werden. Nur in einem besonderen Ausnahmefall kann eine Anlage auch außerhalb eines dieser Hafengebiete, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden, zugelassen werden.

(3) Als Hafengebiete der Edertalsperre sind festgelegt: 1. Hafengebiet Asel-Süd von See-km 14,810 bis See-km 15,380 rechtes Ufer, 2. Hafengebiet Fürstental von See-km 21,120 bis See-km 21,510 linkes Ufer, 3. Hafengebiet Bringhausen-Nord von See-km 21,765 bis See-km 22,110 rechtes Ufer, 4. Hafengebiet Scheid-Nordwest von See-km 22,730 bis See-km 23,430 linkes …

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