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§ 23 TspV 2013 – Pflichten des Schiffsführers, des Eigentümers und des Ausrüsters

(1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass 1. die Vorschriften über a) das Stillliegen nach § 4 Absatz 1, b) die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 3, c) die Radarfahrt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, d) die Fahrregeln nach § 13 und e) das Wasserskilaufen nach § 14 Absatz 1, 3 und 4 eingehalten werden, 2. auf seinem Fahrzeug bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die nach § 7 Satz 1 in Verbindung mit Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird, 3. die in § 10 Absatz 1 angegebenen abgegrenzten Wasserflächen nicht befahren werden, 4. sein Fahrzeug die nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zugelassene Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet, 5. die in § 19 genannten Urkunden an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden.

(2) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.

(3) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug die in § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Höhe nicht …

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