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§ 7 UAG – Fachkunde

(1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Die Fachkunde erfordert 1. bezüglich der Ausbildung und praktischen Erfahrung entweder a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden, oder b) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium, einen Fortbildungsabschluss als Meister oder einen gleichwertigen Abschluss und eine mindestens fünfjährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden, sowie 2. ausreichende Fachkenntnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, die in den nachfolgenden Fachgebieten geprüft werden: a) Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung, b) Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie …

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