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§ 31 ÜAnlG – Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz zu treffen sind. Durch eine solche Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes bestimmt werden: 1. der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen, 2. die Anforderungen, die an die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen zu stellen sind, 3. die Umstände, unter denen überwachungsbedürftige Anlagen a) angezeigt werden müssen oder b) einer Erlaubnis bedürfen und die Umstände, unter denen eine solche Erlaubnis erlischt, 4. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1, 5. Informationen, die an überwachungsbedürftigen Anlagen an geeigneter Stelle vorhanden sein müssen, 6. die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben übertragen werden, a) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales …

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