Rechtsbibliothek

§ 7 ÜblG 1

(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.

(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind 1. Heimatvertriebene, 2. Evakuierte, 3. Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin, 4. Ausländer und Staatenlose, 5. Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).