§ 40 UErgG
Die Vorschriften der §§ 37 bis 39 gelten sinngemäß, wenn die gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer Berliner Altbank auf eine andere Berliner Altbank oder ein anderes Kreditinstitut oder die gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines anderen Kreditinstituts auf eine Berliner Altbank übergehen.
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