§ 20 UERV – Inhalt von UER-Nachweisen
Ein UER-Nachweis muss folgende Angaben enthalten: 1. eine eindeutige Nachweisnummer, 2. die Projektnummer, 3. den Namen und die Anschrift des ausstellenden Projektträgers und des aktuellen Inhabers des UER-Nachweises, 4. das Datum der Ausstellung, 5. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht worden sind, 6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, 7. das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind, 8. den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden, 9. eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden, 10. das Datum des Projektstarts, 11. die jährlichen Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, 12. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle, 13. die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf …
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