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§ 26 UERV – Zugang zum UER-Register, Kontoeröffnung

(1) Projektträger und Verpflichtete erhalten auf Antrag beim Umweltbundesamt ein Konto für den Zugang zum UER-Register. Projektträger erhalten Zugang zum UER-Register ab dem Zeitpunkt, an dem die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit erteilt wird, bis 18 Monate nach Ablauf des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit. Bei mehreren Projekttätigkeiten erhält der Projektträger den Zugang für den Zeitraum, in dem er für mindestens eine Projekttätigkeit einen Anspruch auf einen Zugang nach Satz 2 hat.

(2) Ist der Kontoinhaber eine juristische Person, so enthält der Antrag folgende Angaben: 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution, 2. einen Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist, 3. eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, unter denen der Kontoinhaber erreichbar ist, 4. von einem Geschäftsführer den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland, 6. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, und 7. die Handelsregisternummer.

Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, gilt Satz 1 entsprechend. Das Umweltbundesamt soll …

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