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§ 10 UrhDaG – Geringfügige Nutzungen

Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen: 1. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes, 2. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur, 3. Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und 4. Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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