§ 14 UrhDaG – Internes Beschwerdeverfahren
(1) Der Diensteanbieter muss den Nutzern und den Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügiges Beschwerdeverfahren über die Blockierung und über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken zur Verfügung stellen.
(2) Beschwerden sind zu begründen.
(3) Der Diensteanbieter ist verpflichtet, unverzüglich 1. die Beschwerde allen Beteiligten mitzuteilen, 2. allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und 3. über die Beschwerde zu entscheiden; spätestens innerhalb einer Woche nach deren Einlegung.
(4) Erklärt ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die Vermutung nach § 9 Absatz 2 zu widerlegen ist und die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt, so ist der Diensteanbieter in Abweichung von § 9 Absatz 1 zur sofortigen Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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