§ 4 USG 2020 – Ruhen der Leistungen
Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen 1. während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge, 2. während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, 3. während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.
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