§ 11 UStatG 2005 – Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz
Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Produzierenden Gewerbes mit Ausnahme des Baugewerbes, soweit sie dem Berichtskreis nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer II, § 6 Buchstabe B sowie § 6a Buchstabe B des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angehören, 1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, folgende Erhebungsmerkmale: a) Investitionen in Sachanlagen, b) Wert der erstmals gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen, c) Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, jeweils gegliedert nach Art der Investition und Sachanlage sowie additiven und integrierten Umweltschutzmaßnahmen, 2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025, bei 10 000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, untergliedert nach a) laufenden Aufwendungen für den Betrieb von Anlagen und …
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