§ 14 UStatG 2005 – Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach 1. § 3 a) im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen, b) im Falle des Absatzes 2 die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, c) im Falle des Absatzes 3 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten, 2. § 4 a) im Falle der Nummer 1 die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind, b) im Falle der Nummer 2 die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind, 3. § 5 a) im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen oder die Nutzer oder Nutzerinnen der genannten Anlagen, b) im Falle des Absatzes 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, c) im Falle des Absatzes 3 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger, 4. § 5a a) im Falle des Absatzes 1 die Zentrale …
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