§ 12 UStDV 1980 – Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.
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