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§ 7 VerkFlBerG – Weiterer Inhalt des Kaufvertrages; dingliche Rechte

(1) Die §§ 62 bis 64 sowie 75 und 76 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gelten entsprechend. § 64 Abs. 3 Satz 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Der öffentliche Nutzer kann von den Inhabern dinglicher Rechte, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grundstück gewähren, verlangen, auf ihre Rechte zu verzichten, soweit sie aus dem nach § 5 oder § 6 zu zahlenden Kaufpreis nicht befriedigt werden können. Mit Annahme des Angebots geht der Besitz an dem Grundstück auf den öffentlichen Nutzer über. Die Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgeltes nach § 9 Abs. 1 erlischt mit der Zahlung des Kaufpreises.

(2) Der Grundstückseigentümer hat zu Gunsten des öffentlichen Nutzers die Eintragung einer Eigentumsvormerkung zu bewilligen. Der Kaufpreis ist fällig innerhalb eines Monats, nachdem der Notar dem öffentlichen Nutzer mitgeteilt hat, dass die Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, die vertragsgemäße Lastenfreistellung sichergestellt ist und die für die Eigentumsumschreibung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erklärungen vorliegen. Die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und bei Teilflächenkaufverträgen …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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