§ 10 VerkSiG – Leistungspflicht der Eisenbahnen
(1) Öffentliche Eisenbahnen sind gegenüber den Behörden und Dienststellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verkehrsleistungen angewiesen sind, verpflichtet, mit ihren Verkehrsmitteln (Schienen-, Kraft- und Wasserfahrzeugen) Verkehrsleistungen zu erbringen.
(2) Die öffentlichen Eisenbahnen können zu sonstigen Leistungen verpflichtet werden. Sie können insbesondere verpflichtet werden, 1. ihre Schienenstrecken und sonstigen Verkehrsanlagen sowie ihre Betriebs- und Instandsetzungsanlagen anderen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nutzung zu überlassen, 2. ihre Verkehrs-, Betriebs- und Instandsetzungsmittel anderen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nutzung oder zu Eigentum zu überlassen, zu Eigentum jedoch nur, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die Durchführung wesentlicher Veränderungen der Sache oder die Vornahme erheblicher Aufwendungen für sie wahrscheinlich ist, 3. die ihrem Betrieb dienenden Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu erhalten, zu ändern …
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