§ 20 VerkSiG – Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2
Die Ausführung dieses Gesetzes für die in § 9 Abs. 2 genannten Zwecke obliegt hinsichtlich der Eisenbahnen des Bundes dem Bund, im übrigen den Ländern als eigene Angelegenheit.
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