§ 29 VerkSiG – Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen gegen 1. Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, die Behörde, die die Verfügung erlassen hat, 2. eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung, a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, - das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde, b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, - die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.
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