§ 7 VerkStatG – Güterkraftverkehrsstatistik
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1. für die Fahrzeuge: a) Alter des Kraftfahrzeuges (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschinen) in Jahren (seit der ersten Zulassung), b) zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast in 100 Kilogramm, c) Motorleistung, d) Radachsenkonfiguration (Zahl der Achsen), e) Fahrzeug- und Aufbauart, f) Bundesland der Zulassung, g) Wirtschaftszweig des Fahrzeughalters, h) Einsetzbarkeit im Kombinierten Verkehr, i) Schadstoffemissionen nach Emissionsklassen; 2. für sämtliche im Berichtszeitraum beginnenden Fahrten bis zu ihrem Fahrtende: a) Verkehrsart, b) Stand des Kilometerzählers am Anfang und am Ende des Berichtszeitraumes, c) Art des beförderten Gutes, d) bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen …