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§ 11a VermAnlG – Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung

(1) Der Emittent einer Vermögensanlage ist nach Beendigung des öffentlichen Angebots einer Vermögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. Eine Tatsache im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere 1. die drohende Zahlungsunfähigkeit des Emittenten, 2. ein Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber Anlegern von Vermögensanlagen, 3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Gesellschaften, gegenüber denen der Emittent erhebliche Zahlungsforderungen hat oder deren Insolvenz zu einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann, 4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Konzernmitglieds des Emittenten, sofern dies zu einem Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber den Anlegern oder einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann, 5. der Ausfall von wesentlichen Vertragspartnern des Emittenten.