§ 9 VermVerkProspV – Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen
(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Anlagestrategie und Anlagepolitik der Vermögensanlagen angeben, 1. für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen, 2. welchen Realisierungsgrad diese Projekte bereits erreicht haben, 3. ob die Nettoeinnahmen hierfür allein ausreichen und 4. für welche sonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen genutzt werden.
Weiterhin sind die Möglichkeiten einer Änderung der Anlagestrategie oder Anlagepolitik sowie die dazu notwendigen Verfahren darzustellen und der Einsatz von Derivaten und Termingeschäften zu beschreiben.
(2) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich über die Anlageziele und Anlagepolitik angeben: 1. eine Beschreibung des Anlageobjekts. Anlageobjekt sind die Gegenstände, zu deren voller oder teilweiser Finanzierung die von den Erwerbern der Vermögensanlagen aufzubringenden Mittel bestimmt sind. Bei einem Treuhandvermögen, das ganz oder teilweise aus einem Anteil besteht, der eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewährt, treten an die Stelle dieses Anteils die Vermögensgegenstände des Unternehmens. Besteht das Anlageobjekt ganz oder teilweise aus einem Anteil oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft …
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