§ 24 VGG – Getrennte Konten
Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus: 1. die Einnahmen aus den Rechten, 2. ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.