Rechtsbibliothek

§ 20 ViehVerkV 2007 – Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse

Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).